Kinderschutz Berlin: Insoweit erfahrene Fachkraft
Die insoweit erfahrene Fachkraft nach § 8a, 8b SGB VIII ist in Deutschland die beratende Person zur Einschätzung eines Gefährdungsrisikos bei einer vermuteten Kindeswohlgefährdung. Im § 4 KKG wird der Rahmen für Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung gesetzt.
Kinderschutzfachkraft Berlin
B.Sc. Psychologe Burak Inkaya zertifizierte IseF
Als insofern erfahrene Fachkraft für Kinderschutz in Berlin berate ich Sie in Fällen mit "gewichtigen" Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung. Mein Schwerpunkt liegt dabei im interkulturellen Dialog zwischen Institution und sorgeberechtigten Personen.
Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
„Gewichtige“ Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung
Anhaltspunkte für Fachkräfte zur besseren Erkennung von Gefährdungssituationen sind im Wesentlichen im Erleben und Handeln des jungen Menschen zu suchen sowie in der Wohnsituation, der Familiensituation, dem elterlichen Erziehungsverhalten, der Entwicklungsförderung, traumatisierenden Lebensereignissen sowie im sozialen Umfeld.
Sie müssen in der Anwendung altersspezifisch betrachtet werden. Auf die besondere Situation (chronisch) kranker und behinderter Kinder ist Rücksicht zu nehmen. Eine große Rolle spielt auch die Fähigkeit und Bereitschaft der Personensorge- oder Erziehungsberechtigten zur Problemeinsicht, Mit-wirkungsbereitschaft und der Motivation, Hilfe anzunehmen.
Wahrnehmung
Beobachten und deuten von risikobehaftetem Verhalten
Entscheidung
Handeln im Notfall bei akuter Gefahr oder normiertes Verfahren
Planung
Weitere Vorgehensweisen werden durch Fachkräfte geplant
Kinderschutzfachkraft einbeziehen
Ein insoweit erfahrene Fachkraft mit einbeziehen in den Prozess
Beteiligung der Sorgeberechtigten
Zum Abwenden eines Schadens die Sorgeberechtigten mit einbeziehen
Meldung an das zuständige Jugendamt
Wenn eine Schadensabwendung nicht möglich ist - Jugendamt melden